Alfa Club Cuore Svizzera

Alfa Romeo Club

Statuten

1. NAME UND SITZ

Art. 1
Unter dem Namen Alfa Club "Cuore-Svizzera" besteht der Club im Sinne von Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereins befindet sich in Beckenried.

2. ZWECK UND ZIEL

Art. 2
Der Club vereinigt Besitzer und Interessenten der Fahrzeuge der Alfa Modelle.

3. MITTEL UND WEGE

Art. 3
Der Zweck des Alfa Club "Cuore-Svizzera" ist:

  • Förderung der Geselligkeit durch gemeinsame Veranstaltungen.
  • Erfahrungsaustausch und Beratung in allen Fragen, welche mit dem Interesse des Clubs und dessen Mitglieder vereinbar sind.
  • Weitere zweckmässige und clubfördernde Aktionen.

  4. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4
Der Club besteht aus:

  • Aktivmitgliedern
  • Doppelmitglieder
  • Passivmitglieder
  • Gönner
  • Freimitglieder

 Aktivmitglieder werden an der Generalversammlung aufgenommen, nachdem sie mindestens 1 Jahr zur Zufriedenheit im Club mitgewirkt haben.

Zum Freimitglied kann ernannt werden, wer mindestens 15 Jahre dem Verein angehört. Von diesen 15 Jahren muss er mindestens 10 Jahre als Vorstandsmitglied tätig gewesen sein. Über die Freimitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ein Freimitglied ist von der Verpflichtung, den Jahresbeitrag zu bezahlen entbunden.

Art. 5
Die Mitglieder verpflichten sich zur Anerkennung der Statuten und Entrichtung der Jahresbeiträge.

Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch freiwilligen Austritt, wobei der geleistete Clubbeitrag dem Club verbleibt.
  • durch nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages, 30 Tage nach der 2. Mahnung

 Art. 7

Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5. ORGANISATION

Art. 8
Die Organe des Clubs sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • Kontrollstelle (Revisoren)

  6.GENERALVERSAMMLUNG

Art. 9
Die Generalversammlung tritt einmal jährlich zusammen, in der Regel im Frühjahr.

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist innert 6 Tagen einzuberufen auf Beschluss der Generalversammlung, des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder.

Die Einladung erfolgt unter Angabe der Traktanden mindestens 20 Tage vor der Versammlung durch die Post.

Traktandenanträge können von stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Beschlüsse der Generalversammlung sind nur über Geschäfte zulässig, die auf der Traktandenliste stehen.

Art. 10
Die Generalversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.

Art. 11
Das Mitglied ist stimmberechtigt mit einer Stimme.

Art. 12
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch einfaches Stimmenmehr.

Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen die Stimme des Vorsitzenden.

Auf Verlangen eines Drittels der Anwesenden kann die Stimmabgabe geheim erfolgen.

Art. 13
Die Generalversammlung ist insbesonders für folgende Geschäfte zuständig:

  • Wahl des Vorstandes
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Dechargenerteilung an den Vorstand
  • Ändern der Statuten
  • Festlegung der Jahresbeiträge
  • Auflösung des Clubs

 Art. 14

Der Vorstand wird wie folgt gewählt:

  • Präsident und Kassier alle 2 Jahre
  • Vice-Präsident, Aktuar und Beisitzer alle 4 Jahre

 Der Präsident leitet alle Versammlungen und amtet auch als Vorsitzender des Vorstandes. Im Verhinderungsfalle wird er vom Vice-Präsidenten vertreten.

7. VORSTAND

Art. 15
Der Vorstand besteht aus:

  • Präsident
  • Vice-Präsident
  • Aktuar, Sekretariat
  • Kassier
  • Technischer Leiter

 Art. 16

Der Vorstand ist in allen Geschäften, die nicht der GV obliegen, beschlussfähig.

8. KONTROLLSTELLE

Die Führung der Kasse Obliegt dem Kassier.

Die GV wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Revisoren, welche der GV Bericht erstatten und Decharge beantragen.

  9. EINNAHMEN

Art. 17
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:

  • Jahresbeiträge der Mitglieder
  • Erlös aus Clubaktivitäten
  • Gönnerbeiträge

  10. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 18
Statutenänderungen erfordern ein Mehr von Zwei-Dritteln der an der GV anwesenden Stimmen.

Art. 19
Zur Auflösung sind Zwei-Drittel der an der GV anwesenden Stimmen erforderlich.

Art. 20
Bei Auflösung des Clubs wird das Vereinsvermögen einer sozialen Institution zur Verfügung gestellt.

 

Alfa Club "Cuore-Svizzera"
9. Oktober 1998

Der Aktuar, Der Präsident